Geschäfte machen in Deutschland
Arbeitsrecht
Sozialversicherung
Jedes EU-Land hat seine eigenen Sozialversicherungsgesetze. Die Pflichten und Rechte, die sich aus diesen Gesetzen ergeben, sind für alle Arbeitnehmer in diesem Land gleich, unabhängig davon, ob sie aus dem Inland oder aus dem Ausland kommen.
Die Vorschriften der EU koordinieren die nationalen Systeme. So ist sichergestellt, dass Menschen, die in ein anderes EU-Land ziehen, ihren Sozialversicherungsschutz (z. B. Rentenansprüche und Gesundheitsversorgung) nicht verlieren.
Nach den EU-Vorschriften kann eine Person jeweils nur den Sozialversicherungsgesetzen eines Landes unterliegen und muss ihre Sozialversicherungsbeiträge nur in diesem Land zahlen.
In der Regel gelten die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Person arbeitet (als Arbeitnehmer oder Selbständiger), und die Beiträge müssen dort entrichtet werden. Es spielt keine Rolle, wo die Person wohnt (z. B. Grenzpendler) oder wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Es gibt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die für weniger als zwei Jahre ins Ausland entsandt wurden: Sie können in dem Land versichert bleiben und Beiträge zahlen, von dem aus sie entsandt wurden.
Informationen über die Anmeldung zur Sozialversicherung:
Informationen, wie Sie sich als Selbständiger anmelden:
Mindest-Beschäftigungsbedingungen nach EU-Arbeitsrecht
Wenn Sie Personal einstellen, müssen Sie die Mindestanforderungen des EU-Arbeitsrechts in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen für das Personal, Änderungen von Arbeitsverträgen und die Anhörung des Personals einhalten.
Sie sollten den Mitarbeitern ihre Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen. Idealerweise sollten Sie ihnen die Arbeitsbedingungen am oder vor dem Tag ihres Arbeitsantritts aushändigen.
In Bezug auf Jahresurlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit und Vergütung können Sie Ihre Mitarbeiter einfach auf die einschlägigen deutschen Gesetze und Verwaltungsvorschriften verweisen, die im Einklang mit den EU Vorschriften sind. Für Studierende oder geringfügig Beschäftigte gelten ggf. vereinfachte Regelungen.
Eckdaten des Deutschen Arbeitsrechts
Neben Vollzeitverträgen können Sie Ihren Mitarbeitern auch andere Arten von Arbeitsverträgen anbieten. Denken Sie daran, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten, wenn Sie atypische Beschäftigungsformen einsetzen. Nicht-standardisierte oder andere Arten von Arbeitsverträgen können sein:
- Befristete Arbeitsverträge
- Teilzeitarbeit
- Befristete Leiharbeit
Informationen zu den Mindestregelungen der EU finden Sie hier
Informationen zu Vertragsbedingungen finden Sie auch bei der Arbeitsagentur